Fortschrittsanzeige

Anerkennung Ihres in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Lehramtsabschlusses

Optionale Anmeldung

Informationen zum Antrag

Hier können Sie den Antrag auf die Anerkennung Ihres in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Lehramtsabschlusses stellen. Mit einer Anerkennung ist kein Anspruch auf eine Übernahme in den staatlichen Schuldienst des Freistaates Bayern verbunden.

Unterlagen

Halten Sie bitte zum Hochladen folgende Dokumente als PDF bereit:
- Lebenslauf
- ggf. Bescheinigung über Namensänderung
- Zeugnis des Bachelor- und Masterabschlusses mit Transcript of Records und Studienordnung der Unterrichtsfächer oder Zeugnis der Ersten Staatsprüfung
- ggf. Zeugnis der (Zweiten) Staatsprüfung
- ggf. Nachweis der Unterrichtstätigkeit
- ggf. Freigabebescheinigung des abgebenden Landes
- ggf. Anerkennungsbescheid eines anderen Landes in der BRD gemäß Richtlinie 2005/36/EG
- ggf. Nachweis der Hochschulreife

Mögliche Lehrämter

Sie können die Anerkennung für folgende Lehrämter beantragen:
Lehramt an Grundschulen
Lehramt an Mittelschulen
Lehramt für Sonderpädagogik
Lehramt an Realschulen
Lehramt an Gymnasien
Lehramt an beruflichen Schulen

Bitte beachten Sie: „Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben. Das Staatsministerium stellt fest, ob eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Befähigung der Befähigung für ein Lehramt im Sinn dieses Gesetzes entspricht.“ (BayLBG Art. 7). Gemäß Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997) bestehen in Bayern zwei Lehrämter (Realschule- und Mittelschule) die dem Lehramtstyp 3 zuzuordnen sind. Bitte beachten Sie, dass im Falle des Vorliegens eines Abschlusses gemäß Lehramtstyp 3 der Kultusministerkonferenz, eine Zuordnung zu genau einem dieser Lehrämter möglich ist.

Kosten

Für das Verfahren wird keine Gebühr erhoben.

Vorgang beginnen

Für diesen Vorgang ist optional eine Anmeldung möglich.

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